des Heimatvereins Ochtrup e.V., Kreis Steinfurt
§1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Heimatverein Ochtrup e.V.“
2. Er hat seinen Sitz in 48607 Ochtrup.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Steinfurt unter der Nummer 670 eingetragen.
§ 2
Zwecke und Aufgaben
1. Der Heimatverein Ochtrup e.V. befasst sich mit der Heimatpflege, der Heimatkunde und der Heimatgeschichte, des heimatlichen Brauchtums einschließlich Sprache und Liedgut, des Denkmal-, Landschafts-, Natur- und Umweltschutzes.
Er will dabei Überliefertes und Neues sinnvoll vereinen, pflegen und weiterentwickeln, damit Kenntnis der Heimat, Verbundenheit mit ihr und Verantwortung für sie in der Bevölkerung auf allen dafür in Betracht kommenden Gebieten geweckt, erhalten und gefördert werden.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Vortragsveranstaltungen, heimatkundliche Wanderungen und Fahrten für jeden, durch Zusammenkünfte, in denen Brauchtum und Sprache gepflegt werden, durch besondere Veranstaltungen und Maßnahmen, die das Augenmerk auf die vom Verein verfolgten Zwecke lenken, durch Zusammenarbeit mit dem Westfälischen Heimatbund, dem der Verein angeschlossen ist, dessen Untergliederungen sowie mit sonstigen Vereinigungen, Gruppen und Organisationen, die gleiche oder ähnliche Zwecke verfolgen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erwerben keine Gewinnanteile und erhalten auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus Einzelmitgliedern und kooperativen Mitgliedern. Einzelmitglieder sind natürliche Personen. Kooperative Mitglieder können juristische Personen, Vereine, Verbände, Körperschaften und Behörden sein, die die Ziele des Vereins fördern und unterstützen.
Der Betritt zum Verein vollzieht sich für Einzelmitglieder und kooperative Mitglieder durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag.
Über die Aufnahme als ordentliches Mitglied entscheidet der Vorstand.
Personen, die sich um den Verein oder seine Ziele besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
Die Mitgliedschaft endet,
1. durch Austritt, der nur zum Schluss des Geschäftsjahres erfolgen kann und spätestens bis zum 1. Dezember des Geschäftsjahres dem Vorstand anzuzeigen ist.
2. durch Ausschluss seitens des Vorstandes, wenn ein Mitglied seinen Beitrag nicht bezahlt oder wenn es gegen die Belange des Vereins verstößt,
3. durch Tod, bei körperschaftlichen Mitgliedern durch Auflösung.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt:
1. an den Mitgliederversammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
2. alle Vorteile in Anspruch zu nehmen, die der Verein bietet oder zu erwirken vermag.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein in seinen Bestrebungen zu unterstützen und die festgesetzten Beiträge zu zahlen. Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder; sind aber von der Beitragszahlung befreit.
§ 6
Organe des Vereines
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
§ 7
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und der Höchstzahl von 8 Beisitzern.
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Entstehende Aufwendungen werden erstattet.
Dem geschäftsführenden Vorstand gehören der Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden, der Schriftführer und der Schatzmeister an.
Gemäß §26 BGB wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens zwei seiner Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
Der Vorstand versammelt sich auf Einladung des Vorsitzenden, sooft die Angelegenheiten des Vereins es erfordern. Er ist einzuberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder es schriftlich beantragen. Wichtige Entscheidungen soll der Vorstand erst nach Befragung der Mitgliederversammlung treffen.
Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner Dienstzeit solange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
Bei Rücktritt bzw. Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann der Vorstand mit Mehrheit vorübergehend ein kommissarisches Mitglied bestimmen.
§ 8
Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens alle zwei Jahre in den ersten drei Monaten des jeweiligen Jahres statt.
Die Einladung hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich oder durch Anzeige im Lokalteil des „Tageblattes für den Kreis Steinfurt“ zu erfolgen.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende oder ein Stellvertreter. Anträge für die Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich mitzuteilen.
Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegt insbesondere
1. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes, der Rechnungslegung und der Bericht der Kassenprüfer
2. die Entlastung des Vorstandes.
3. die Wahl des Vorstandes (§ 7) und zweier Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf Beschluss des Vorstandes oder, wenn ein Fünftel der Mitglieder dieses schriftlich beantragen, unverzüglich einberufen werden.
§ 9
Beschlüsse
Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vertreter bzw. Mitglieder gefasst, soweit die Satzung nichts Gegenteiliges bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag. Bei Wahlen entscheidet in diesem Fall das Los.
Jede ordnungsgemäß einberufene Sitzung bzw. Versammlung ist beschlussfähig. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10
Satzungsänderungen
Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich.
§ 11
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders dazu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Diese Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Sollte die erste Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig sein, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder Beschluss fassen kann.
Die Auflösung kann nur mit zwei Dritteln der Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Ochtrup. Es ist zur Förderung der Heimatpflege zu verwenden.
§ 12
Inkrafttreten
Diese Satzung ist am 14.1.2018von der Mitgliederversammlung beschlossen worden. Damit ist die bisherige Satzung vom16.01.1988, außer Kraft. Die vorstehende Satzung wird mit Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Steinfurt wirksam.
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